Subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte sind in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark[1]) Geflüchtete, denen – bei fehlender Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (Konventionsflüchtling) – nach Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Schaden drohen würde, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Als ernsthafter Schaden im Sinne dieses Artikels gilt:[2]
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Subsidiär heißt „behelfsmäßig“[3] und subsidiärer Schutz ist also eine behelfsmäßige Erweiterung der Definition der Bedingungen unter denen Geflüchtete schutzberechtigt sind, da die Definition von 1951 den Gegebenheiten nicht mehr genügend angemessen ist. Geflüchtete die diesen Status erhalten sind aber streng rechtlich gesehen keine Flüchtlinge - im Sinne der Definition der Konvention von 1951.[2]
Inhaltsverzeichnis
- 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951
- 1.1 GFK gilt nicht für Flüchtlinge, die über Drittstaaten zu uns kommen
- 1.2 GFK gilt nicht für Menschen, die aufgrund von Kriegsereignissen flüchten
- 1.3 Die GFK geht implizit von Fluchtbewegungen innerhalb einer Region aus
- 1.4 Genfer Konvention reflektiert eine vergangene Welt
- 1.5 GFK ist nicht für Massenfluchtbewegungen aus Ländern mit extremen Fertilitätsraten geeignet
- 1.6 Wegen Bevölkerungsexplosion seit 1951: Neue GFK hätte geringeres Schutzniveau
- 2 Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Richtlinie 2011/95/EU
- 3 Weitere Informationen
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951
GFK gilt nicht für Flüchtlinge, die über Drittstaaten zu uns kommen
Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 gibt den rechtlichen Rahmen für Flüchtlinge vor. Sie entstand unter dem Eindruck der gewaltigen Bevölkerungsbewegungen nach dem Zweiten Weltkrieg. Sie war rückblickend angelegt und beschränkte sich auf Vorgänge vor 1951 in Europa. Das VN-Protokoll zur Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31. Januar 1967 hat die zeitlichen und räumlichen Beschränkungen dieser Konvention aufgehoben und sie damit universalisiert, ohne den ursprünglichen Wortlaut zu verändern. Der Flüchtlingsschutz der Konvention reicht weit: Artikel 33 verbietet es, Flüchtlinge an den Grenzen zurückzuweisen; allerdings gilt dieses Verbot nur, soweit ein Flüchtling damit auf Gebiete zurückverwiesen wird, auf denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde – und damit nicht für Flüchtlinge, die über Drittstaaten zu uns kommen. Artikel 34 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Flüchtlinge so weit wie möglich einzugliedern und einzubürgern. Dies ist das stärkste Gebot; es reflektiert die Absicht von 1951, den Menschen im Nachkriegseuropa nach Flucht und Vertreibung an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort eine dauerhafte Bleibeperspektive zu schaffen. Es ist fraglich, wie weit sich diese Schutzpflicht auf die Gegenwartsprobleme übertragen lässt. [4]
GFK gilt nicht für Menschen, die aufgrund von Kriegsereignissen flüchten
Die größte Lücke der Genfer Flüchtlingskonvention liegt in ihrer einschränkenden Definition eines Flüchtlings: Artikel 1 definiert, dass als Flüchtling nur gilt, wer begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nachweisen kann. Damit fallen Menschen, die aufgrund von Kriegsereignissen flüchten, nicht unter diese Gruppe - am wenigsten die Opfer von unterschiedslosen Massenvernichtungswaffen wie Giftgas, biologischen oder nuklearen Waffen, aber auch Fassbomben. Der Flüchtlingsstatus der Konvention setzt Diskriminierung voraus. Wo unterschiedslos getötet wird, greift die Konvention nicht. Hierfür gibt es in der EU den subsidiären Schutz gemäßgemäß Richtlinie 2011/95/EU.[5] [4]
Die GFK geht implizit von Fluchtbewegungen innerhalb einer Region aus
Die zweite, implizite Schwäche der Konvention entspringt ihrer Entstehungszeit: Sie war auf das Nachkriegseuropa zugeschnitten. Moderne transkontinentale Massenverkehrsmittel gab es damals nicht; es gab sie nicht einmal 1967. Ebenso wenig war damals vorstellbar, dass Flüchtlinge Meere und mehrere Grenzen überqueren würden, um in ein Aufnahmeland ihrer Wahl zu gelangen. Damals zogen Flüchtlingstrecks mit Plan- und Bollerwagen durch verwüstete Landstriche und waren dankbar, sobald sie jenseits der nächsten politischen Grenze Sicherheit fanden. Die Konvention geht in ihrer ursprünglichen Beschränkung auf Europa implizit von Fluchtbewegungen innerhalb einer Region aus. Insofern reflektiert sie eine Welt, in der Flüchtlinge mittellos und weitgehend zu Fuß im jeweiligen Nachbarland Zuflucht suchen mussten.[4]
Genfer Konvention reflektiert eine vergangene Welt
Großbritannien und Frankreich haben längere Erfahrung mit Zuwanderern aus nicht-europäischen Kulturkreisen. In Bradford, Rochdale oder den Banlieues von Paris zeigen sich neben erfolgreicher Integration gewaltige Problembereiche. Türkische Namen verbinden sich in Deutschland mit beeindruckenden Leistungsträgern, aber auch mit auffällig-aggressivem Verhalten von Jugendlichen. Der jetzige Zustrom wird beides hervorbringen: Erfolgsgeschichten und Problemfälle. Jeder Vergleich mit den 12 Millionen Flüchtlingen, die die Bundesrepublik Deutschland nach 1945 aufgenommen hat, geht am Kern der Sache vorbei: Damals kamen Menschen, die noch wenige Monate zuvor im selben Staat gelebt hatten. Flüchtlinge aus der DDR waren Angehörige desselben Volkes. Ebenso schief ist der Vergleich mit Flüchtlingszahlen in der Türkei oder Jordanien: Dort leben Flüchtlinge eben nicht in Aufnahmezentren, erleben keine Willkommenskultur und Integrationsangebote, sondern leben in Notunterkünften: strikt abgetrennten Zeltstädten ohne Perspektiven, ohne Arbeits- oder Fortbildungsmöglichkeiten. Die Angewiesenheit auf Schutz macht das Wesen eines Flüchtlings und seine unmittelbare Hilfsbedürftigkeit aus. Sobald keine Gefahr mehr für Leib und Leben besteht, entfällt die Hauptvoraussetzung, einen Menschen als Flüchtling zu betrachten. Er ist dann zwar obdach- und mittellos; er hat Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Kleidung, und auf medizinische Grundversorgung. In diesem Anspruch unterscheidet er sich aber nicht mehr von allen anderen Obdach- oder Mittellosen – auch denen, die keine Flucht hinter sich haben. Die Schutzgebote der Genfer Konvention reflektieren eine vergangene Welt. Ihre Gebote gehen teilweise über das hinaus, was in einer globalisierten Welt zu leisten ist, teilweise bleiben sie blind für einige der schlimmsten Fluchtursachen, weil sie Massenvernichtungswaffen und Terror noch nicht kannte. Es ist Zeit, die Konvention zu überarbeiten.[4]
GFK ist nicht für Massenfluchtbewegungen aus Ländern mit extremen Fertilitätsraten geeignet
Ein zentraler Punkt, der dem am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedeten "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" immer wieder vorgeworfen wird: Es sei nicht für Massenfluchtbewegungen geeignet, wie sie sich vor allem seit dem vergangenen Jahr in Richtung Europa ereignet haben – man könne also nicht alle Flüchtlinge ins Land lassen und ihre Asylanträge prüfen. "Ein Pfeiler eines ganzen Systems" Das war aber auch nie so gedacht, sagt Peter Hilpold. Für den Völkerrechtsprofessor an der Universität Innsbruck ist die Konvention lediglich "ein Pfeiler eines ganzen Systems, wobei der restliche Teil des Systems keine vertragliche Natur hat". Es existiert also kein Schriftwerk der Vereinten Nationen für Massenfluchtbewegungen. In früheren Fällen wie nach dem Ende des Vietnamkriegs 1975 oder durch die Jugoslawienkriege in den 1990er-Jahren kam es laut Hilpold zu "Ad-hoc-Lösungen", an denen es aktuell eben mangelt, weil die Solidarität fehlt. Das bedeutet aber nicht, dass vor 65 Jahren auf solche Ereignisse komplett vergessen wurde. In der Präambel der Flüchtlingskonvention steht, "dass sich aus der Gewährung des Asylrechts nicht zumutbare schwere Belastungen für einzelne Länder ergeben können und dass eine befriedigende Lösung des Problems (...) ohne internationale Zusammenarbeit unter diesen Umständen nicht erreicht werden kann". Ein weltweiter Solidaritätsmechanismus wäre aber notwendig, um subsidiären Schutz gemäß Richtlinie 2011/95/EU in der EU auch für Flüchtlinge aus Ländern mit Fertilitätsraten [6] über 6 in vielen Dekaden in den letzten 60 Jahren aufrecht erhalten zu können. Denn sonst, sagt Hilpold, "würden sich alle Fluchtbewegungen in Richtung Europa orientieren". Dies, so der Völkerrechtler, sei auch der Grund, weshalb ein EU-Instrument just für Massenfluchtbewegungen bislang noch nie aktiviert wurde. Die 2001 verabschiedete Massenzustromrichtlinie definiert einen Mechanismus, um EU-weit eine große Zahl von Flüchtlingen fernab des Dublin-Systems und fernab von Asylverfahren aufzunehmen. Davon sieht man aber ab, sagt Hilpold, weil viele befürchten, dass dann noch mehr Flüchtlinge nach Europa kommen.[7]
Wegen Bevölkerungsexplosion seit 1951: Neue GFK hätte geringeres Schutzniveau
Das Vorhaben, die Genfer Flüchtlingskonvention aufzuschnüren und zu ergänzen, lässt erkennen, dass wegen der inzwischen von 3 auf 9 Milliarden Menschen angestiegenen Weltbevölkerung das 1951 noch mögliche Schutzniveau nicht mehr haltbar sein wird: "Wenn wir das machen, werden wir nicht mehr das Schutzniveau von 1951 erreichen", sagt der österreichische Politologe Florian Trauner von der Freien Universität Brüssel, der im Fall einer Neuauflage eine Nivellierung nach unten erwartet. Auch der "Hüter" des Abkommens, das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR), hält eine Änderung für nicht zielführend. Christoph Pinter, Leiter des Österreich-Büros, verwies stattdessen auf den UN-Flüchtlingsgipfel am 19. September 2016 in New York, "um die Verantwortung auf möglichst viele Schultern zu verteilen". Wie das gelingen soll, war im Juli 2016 aber noch nicht klar.[7]
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Richtlinie 2011/95/EU
Richtlinie 2011/95/EU gilt nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark
Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[5] gilt gemäß den Erwägungsgründen (50) und (51) nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark:
(50) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.[5]
(51) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.[5]
Deutschland
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU[8] wurden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus unter dem Oberbegriff internationaler Schutz in das Asylverfahrensgesetz (heutige Bezeichnung: Asylgesetz) aufgenommen. Sie haben seitdem nicht mehr nur den Charakter von bloßen Abschiebungsverboten, sondern sind zu institutionalisierten Schutzstatusformen aufgewertet worden. Ihre Inhalte werden von der Qualifikationsrichtlinie[9] vorgegeben. Nach § 4 Abs. 1 AsylG sind Personen, denen ein ernsthafter Schaden wie die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, subsidiär schutzberechtigt. Weiterhin ist die Prüfung des Schutzstatus nunmehr ausdrücklich Teil des Asylantrags.[10] [2]
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten durch diese Änderung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG, die zunächst für ein Jahr zu erteilen und danach für zwei Jahre zu verlängern ist. Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil bei ihnen europarechtliche Abschiebungsverbote nach altem Recht festgestellt wurden, sind kraft Gesetzes subsidiär Schutzberechtigte neuen Rechts.[11] Sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, erhält dieser Personenkreis nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Es besteht Anspruch auf Sozialleistungen und auf den Zugang zu Bildung für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte. Personen, bei denen nationale Abschiebungsverbote festgestellt werden, erhalten weiterhin im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, sonst eine Duldung. An die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gestützten Aufenthaltserlaubnisse sind bedeutende rechtliche Konsequenzen für Sozialleistungen, Aufenthaltsverfestigung und spätere Einbürgerung geknüpft. [2]
So ist z. B. ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt für Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG ausgeschlossen. Ausländer, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, können die Niederlassungserlaubnis allerdings über § 26 Abs. 4 AufenthG erhalten. Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung[12] kann diese Niederlassungserlaubnis nach nunmehr fünf anstelle von bisher sieben Jahren Aufenthaltszeit erworben werden, sofern die restlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt werden. Zudem besteht seit dem 6. September 2013 ebenfalls die Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erhalten. Der gleichzeitige Besitz beider Aufenthaltstitel ist ebenfalls möglich.[13] [2]
Subsidiärer Schutz gilt im Unterschied zu GFK-Flüchtlingseigenschaft nur befristet
Für den Schutzsuchenden hat der subsidiäre Schutz im Vergleich zur Flüchtlingseigenschaft mehrere Nachteile: So wird dieser Status zunächst für nur ein Jahr erteilt. Außerdem wurde in Reaktion auf die Flüchtlingskrise im Herbst 2015 das erst kurz zuvor, nämlich im August 2015,[14] eingeführte Recht auf Familiennachzug bis zum 16. März 2018[15] ausgesetzt. Außerdem fällt die Integration in den Arbeitsmarkt schwerer, da der Aufenthalt und dadurch auch ein eventuelles Arbeitsverhältnis mit mehr Unsicherheit behaftet ist.[16] [2]
Österreich
Subsidiärer Schutz gilt im Unterschied zu GFK-Flüchtlingseigenschaft nur befristet
Die mit der Feststellung der subsidiären Schutzbedürftigkeit verbundene Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel auf ein Jahr befristet[17] und kann – auch mehrmals – um jeweils zwei Jahre verlängert werden.[18] Im Gegensatz zu Asylbewerbern haben subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie anerkannte Konventionsflüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG).[19] Sie werden bei Bedarf vom Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt.[20] [2]
Die Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So erhalten die Betroffenen in Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien Mindestsicherung, im Burgenland, in Niederösterreich (seit April 2016[21]), in Salzburg und in der Steiermark nur die Grundversorgung, die auch Asylwerber während des Verfahrens bekommen.[22][23] Der Status wird mit einem Ausweis in brauner Farbe dokumentiert, seit 2009 wird in der Regel auch ein Fremdenpass ausgestellt.[24] [2]
Weitere Informationen
Siehe auch:
- Arbeitslosigkeit
- Ausländerpolitik
- Ausländerpolitik: Genfer Flüchtlingskonvention 1951
- Ausländerpolitik: Subsidiärer Schutz
- Ausländerpolitik: Volksbegehren "Asyl europagerecht umsetzen" (Feb. 2018)
- Bevölkerungsentwicklung
- Eurozonenstabilisierung
- Feedback an den Autor von "Nachhaltigkeitspolitik "
- Pension
- Religion
- Wikipedia: Bevölkerungsentwicklung
- Wikipedia: Genfer Flüchtlingskonvention
- Wikipedia: Liste der Länder nach Geburtenrate (auch historisch seit 1950)
- Wikipedia: Liste von Staaten und Territorien nach Bevölkerungsentwicklung
- Wikipedia: Zuwanderungsgesetz
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Erwägungsgründe 50 und 51 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 Wikipedia: Subsidiär Schutzberechtigter, abgerufen am 3.3.2018
- ↑ Duden: subsidiär
- ↑ 4,0 4,1 4,2 4,3 Flüchtlingspolitik: Die Genfer Konvention muss reformiert werden, von RUDOLF ADAM am 23. Dezember 2015, Rudolf Adam war von 2001 bis 2004 Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes. Von 2004 bis 2008 leitete er als Präsident die Bundesakademie für Sicherheitspolitik, abgerufen am 3.3.2018
- ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, abgerufen am 3.3.2018
- ↑ Wikipedia: Liste_der_Länder_nach_Geburtenrate, abgerufen am 3.3.2018
- ↑ 7,0 7,1 Sündenbock Genfer Flüchtlingskonvention Kim Son Hoang, derStandard.at, 28. Juli 2016
- ↑ Vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), welches am 1. Dezember 2013 in Kraft trat.
- ↑ Bezüglich des subsidiären Schutzes vor allem durch Art. 15.
- ↑ Siehe § 13 Abs. 2 AsylG.
- ↑ Siehe § 104 Abs. 9 AufenthG.
- ↑ Vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386); in Kraft seit 1. August 2015.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 -.
- ↑ Karl-Heinz Meier-Braun, Reinhold Weber Reinhold: Deutschland Einwanderungsland: Begriffe – Fakten – Kontroversen, 3. Auflage, 2017, ISBN 978-3-17-031864-9
- ↑ Familienasyl und Familiennachzug. BAMF, 9. Dezember 2016, abgerufen am 13. Oktober 2017.
- ↑ Flut von Klagen – Syrer wollen vollen Flüchtlingsstatus. In: welt.de. 27. September 2016, abgerufen am 27. September 2016.
- ↑ http://www.integrationsfonds.at/ueberblick/fuer_subsidiaer_schutzberechtigte/
- ↑ Subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. UNHCR Österreich, Februar 2015, abgerufen am 3. Februar 2018. S. 14.
- ↑ Informationen zur Ausländerbeschäftigung: Beschäftigung von AsylwerberInnen. AMS, 2016, abgerufen am 26. November 2016.
- ↑ Pressekonferenz – Asylberechtigte auf Jobsuche. AMS, 12. Januar 2016, abgerufen am 26. November 2016.
- ↑ Irene Brickner: Mindestsicherung gestrichen: Geflüchtete Familie in Armut. In: derStandard.at. 2. Juli 2016, abgerufen am 26. November 2016.
- ↑ Sozialleistungen für Flüchtlinge – Ein Bundesländer-Vergleich. Medien-Servicestelle Neue Österreicher/innen, 24. März 2016, abgerufen am 26. November 2016.
- ↑ Fragen und Antworten. In: asylwohnung.at. Abgerufen am 24. November 2016.
- ↑ http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00330/fname_167909.pdf (S. 33)
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